4.5.1 Natur des Pflichtteils
Das Wesen des Pflichtteilsrechtes besteht darin, einen gewissen Teil des Nachlasses den nächsten Verwandten des Erblassers sowie seinem Ehegatten zuzuwenden, selbst gegen die ausdrückliche letztwillige Verfügung des Erblassers. Wie bereits nach dem Ptk 1959, so stellt auch nach der geltenden Rechtslage der Pflichtteil eine Forderung dar. Der Pflichtteilsberechtigte wird daher nicht Erbe und damit auch nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, sondern erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch. Als Forderung bedarf der Pflichtteilsanspruch einer gesonderten Geltendmachung. Daraus ergibt sich, dass eine letztwillige Verfügung des Erblassers, der Pflichtteilsansprüche unberücksichtigt lässt bzw verletzt, allein aufgrund dieses Umstandes auch nicht ungültig werden kann.