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Dokument-ID: 1063052
5.3.1 Überblick
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sind den § 157 Abs 4 AußStrG, § 173 Abs 1 AußStrG sowie § 811 ABGB zu entnehmen. § 811 ABGB räumt den Gläubigern des Verstorbenen zwecks Geltendmachung ihrer Forderungen ein Antragsrecht für den Fall einer mangelnden Vertretung des Nachlasses (durch Erben iSd § 810 ABGB) ein.