Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
Artikel 14
Änderung desWohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Hat trotz der Anordnung des Abs. 2 eine Personenmehrheit ohne Bildung einer Eigentümerpartnerschaft durch Rechtsnachfolge von Todes wegen Eigentum am Mindestanteil erworben, so kann deren Eigentum nicht im Grundbuch einverleibt werden. Wird ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts gestellt, so hat das Grundbuchsgericht die Antragsteller auf die Unmöglichkeit der begehrten Einverleibung hinzuweisen und ihnen eine angemessene Frist dafür einzuräumen, um stattdessen den Erwerb des Mindestanteils durch eine einzelne Person oder durch eine Eigentümerpartnerschaft zu beantragen. Wenn diese Frist ungenützt verstreicht, hat das Grundbuchsgericht eine öffentliche Feilbietung nach Abs. 2 vorzunehmen.“
2. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Nachlassverbindlichkeiten“ durch die Worte „Verbindlichkeiten der Verlassenschaft“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 5 werden die Worte „den Nachlass“ durch die Worte „die Verlassenschaft“ und das Wort „Nachlassinsolvenz“ durch die Worte „Insolvenz der Verlassenschaft“ ersetzt.
4. In § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, so kommen die dem Verlassenschaftsgericht in den voranstehenden Absätzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zu.“
5. Nach dem § 58c wird folgender § 58d samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum ErbRÄG 2015
§ 58d. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 3, 5 und 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 7 sind anzuwenden, wenn der Wohnungseigentümer bzw. der Partner an oder nach diesem Tag gestorben ist.“