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Neu Dokument-ID: 766514

Vorschrift

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Artikel 9

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 77 Abs. 1 werden das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbenen“ und die Wortfolge „die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet“ durch „das Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig beendet“ ersetzt.

2. In § 77 Abs. 2 wird die Wortfolge „Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft“ durch die Wortfolge „rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens“ ersetzt.

3. In § 105 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Für die Anpassung nach Art. 31 EuErbVO ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich eine der Sachen befindet, an der das anzupassende Recht geltend gemacht wird.

(3) Für einstweilige Maßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft im Sinn des Art. 19 EuErbVO ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Teil der Verlassenschaft befindet, den die Maßnahme betrifft.

(4) Für die Entgegennahme einer Erklärung im Sinn des Art. 13 EuErbVO über ihre Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder ihres Pflichtteils oder einer Erklärung über die Begrenzung ihrer Haftung für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft für Zwecke eines ausländischen Verlassenschaftsverfahrens ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, die die Erklärung abgibt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

4. § 106 lautet:

„§ 106. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.“

5. § 107 lautet samt Überschrift:

„Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

§ 107. Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.“