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Dokument-ID: 1136988
6.3 Eintritt des Unvergleichsfalls beim Ausgedinge
Definition Ausgedinge, Kreis der Berechtigten
Das Ausgedinge ist die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers. In den meisten Fällen wird das Ausgedinge zugunsten des Übergebers und dessen Ehefrau als Gegenleistung für die Übergabe einer Liegenschaft vereinbart.