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Dokument-ID: 1136957
15.1 Vorbemerkungen zur Akteneinsicht
Gesetzliche Grundlagen
Das Recht auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO. Nach § 22 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden.