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Dokument-ID: 766493
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
Artikel 2
Änderung des Anerbengesetzes
Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
- In § 3 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 6 Abs. 2 werden die Worte „einem Nachlaß“ durch die Worte „einer Verlassenschaft“ und die Worte „im Nachlaß“ durch die Worte „in der Verlassenschaft“ ersetzt.
- In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbene“ ersetzt.
- In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Erblasser“ durch die Worte „letztwillig Verfügende“ ersetzt.
- In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Erblasser“ durch die Worte „letztwillig Verfügende“ ersetzt.
- In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbene“ ersetzt.
- In § 8 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbene“ ersetzt.
- In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbene“ ersetzt.
- In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 14 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 17 werden in der Überschrift das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ und im Text das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.
- In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
- In § 18 Abs. 4 wird die Wendung „die Noterben sowie die gesetzlichen Erben dieser Mit- und Noterben“ durch die Wendung „die Pflichtteilsberechtigten sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.
- In § 22 Abs. 1 werden das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ und das Wort „Erblasser“ durch das Wort „letztwillig Verfügende“ ersetzt.
- Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) §§ 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 in der Fassung des Erbrechts- Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“