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Neu Dokument-ID: 766494

Vorschrift

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. § 123 Abs. 1 Z 5 entfällt.

3. § 143 Abs. 2 lautet:

„(2) Befindet sich die Verlassenschaft ausschließlich im Ausland oder besteht für bewegliches Vermögen im Inland die Abhandlungszuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), ABl. Nr. L vom 27.7.2012 S. 107, so ist die Abhandlung nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbberechtigung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.“

4. In § 145 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Kodizille“ durch die Worte „sonstige letztwillige Verfügungen“ ersetzt.

5. § 145 Abs. 3 entfällt.

6. Nach der Überschrift zu § 146 wird folgender § 145a eingefügt:

„§ 145a. (1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

  1. durch Befragung von Auskunftspersonen;
  2. durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.

(2) Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.“

7. Dem § 147 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO ein ausländisches Gericht zuständig, so sind zur Sicherung von Verlassenschaftsvermögen, das sich in Österreich befindet, die Abs. 1 und 2 sowie § 146 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“

8. § 150 lautet:

„§ 150. Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt.“

9. In § 151 wird das Wort „Kodizille“ durch die Worte „sonstige letztwillige Verfügungen“ ersetzt.

10. In § 152 Abs. 1 wird das Wort „Kodizille“ durch die Worte „sonstige letztwillige Verfügungen“ ersetzt.

11. § 153 lautet:

„§ 153. (1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 5 000 Euro oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn nicht.

(2) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.“

12. § 154 Abs. 1 lautet:

„§ 154. (1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.“

13. In § 155 Abs. 1 werden der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „5 000 Euro“ und das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilberechtigte“ ersetzt.

14. In § 155 Abs. 2 werden der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „25 000 Euro“ und das Wort „einzuberufen“ durch das Wort „aufzufordern“ ersetzt.

15. In § 156 Abs. 1 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigter“ ersetzt.

16. In der Überschrift zu § 158 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

17. In § 158 Abs. 1 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

18. In § 158 Abs. 2 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

19. Nach § 160 wird folgender § 160a samt Überschrift eingefügt:

„Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse und Bestreitung des Erbrechts bei fremdem Erbstatut

§ 160a. Für das Verfahren zur Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse nach Art. 59 Abs. 3 EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die §§ 161 bis 163 entsprechend anzuwenden.“

20. In § 165 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

21. In § 165 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

„7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.“

22. In § 165 Abs. 2 wird das Wort „einzuberufen“ durch das Wort „aufzufordern“ ersetzt.

23. In § 166 Abs. 3 wird das Wort „Nachlasszugehörigkeit“ durch die Worte „Zugehörigkeit zur Verlassenschaft“ ersetzt.

24. In § 168 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Den Pflichtteilsberechtigten steht es frei, der Schätzung beizuwohnen und sich dazu zu äußern.“

25. In § 174 werden in Abs. 1 das Wort „Einberufung“ durch das Wort „Aufforderung“ und das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

26. Nach § 174 wird folgender § 174a samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeleistungen

§ 174a. Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.“

27. In § 178 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „fideikommissarische Substitutionen“ durch das Wort „Nacherbschaften“ ersetzt.

28. In § 178 Abs. 4 wird das Wort „Erblassers“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.

29. In § 178 Abs. 5 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

30. Die Überschrift von § 181 lautet wie folgt:

„Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils“

31. In § 181 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB).“

32. Nach § 181 werden folgende §§ 181a und 181b samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren bei ausländischem Erbstatut

§ 181a. Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.

Europäisches Nachlasszeugnis

§ 181b. (1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.

(2) Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.“

33. § 182 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Richtet sich der Erwerb von bücherlich zu übertragenden Sachen auf Grund der EuErbVO nach fremdem Recht, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.“

34. Nach § 182 wird folgender § 182a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels

§ 182a. Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.“

35. § 184 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben.“

36. Nach § 184 wird folgender § 184a samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO

§ 184a. Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.“

37. Nach dem § 190 wird folgender § 191 samt Überschrift eingefügt:

„Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

§ 191. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.“

38. Nach dem § 207j wird folgender § 207k samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 207k. (1) Die §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178 und 181 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 59, 123 145, 145a, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178, und 181 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 anhängig werden.

(3) §§ 143 Abs. 2, 147 Abs. 4, 150, 153, 154 Abs. 1, 160a, 165 Abs. 1 Z 6 und 7, 181a, 181b, 182 Abs. 4, 182a, 184 Abs. 1 erster Satz, 184a und 191 in der Fassung des ErbRÄG 2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist.“