Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
Artikel 6
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Gerichtskommissärsgesetz - GKG, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 werden folgende lit. c und d angefügt:
„c) die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;
d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;“
2. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „ein Nachlaß“ durch die Worte „eine Verlassenschaft“ ersetzt.
3. Nach dem § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015
§ 17. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an diesem Tag oder danach gestorben ist.“