Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
Artikel 7
Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes
Das Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 217/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „des Nachlasses“ durch die Worte „der Verlassenschaft“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.
4. Die Überschrift des § 16 lautet:
„Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis“
5. In § 16 wird nach dem Zitat „§ 172 AußStrG“ die Wendung „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG“ eingefügt.
6. In § 18 werden die Worte „eines Nachlasses“ durch die Worte „einer Verlassenschaft“ ersetzt.
7. In § 22 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.“