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Neu Dokument-ID: 766511

Vorschrift

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Artikel 7

Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes

Das Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 217/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „des Nachlasses“ durch die Worte „der Verlassenschaft“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.

4. Die Überschrift des § 16 lautet:

„Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis“

5. In § 16 wird nach dem Zitat „§ 172 AußStrG“ die Wendung „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG“ eingefügt.

6. In § 18 werden die Worte „eines Nachlasses“ durch die Worte „einer Verlassenschaft“ ersetzt.

7. In § 22 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.“