6.4.1 Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten (§ 748 ABGB)
Allgemeines zum Begriff Lebensgefährte
Unter Lebensgefährten versteht man verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Personen, die in einer Gemeinschaft leben, welche inhaltlich in vielfacher Weise einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft entspricht, aber nicht alle Voraussetzungen solcher Gemeinschaften erfüllt. In der Regel wird eine entsprechende „seelische Verbundenheit“ sowie eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorausgesetzt (vgl RIS-Justiz RS 0047000), wobei nicht immer alle drei Elemente vertreten sein müssen.