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Dokument-ID: 739778
8.1 Vorbemerkungen zur gerichtlichen Auswahl von Vermächtnissen und zur Bestimmung von Vermächtnisnehmern
Der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit von letztwilligen Verfügungen besagt, dass der letztwillig Verfügende sämtliche Anordnungen selbst treffen muss und dies nicht Dritten überlassen darf. Davon gibt es aber Ausnahmen: