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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Vorweggenommene Erbfolgeregelung – Definition

Unter einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung versteht man die durch den späteren Erblasser zu seinen Lebzeiten durchgeführte Vermögensplanung und Vermögensüberlassung an die vom Erblasser bestimmten Erben. Bei der Vermögensplanung wird dabei jenes Vermögen ins Auge gefasst, welches als Teil der Verlassenschaft oder auch als gesamte Verlassenschaft vor dem Tod des Erblassers an seine Nachfolger übertragen werden soll.

Der Zweck einer solchen vorweggenommenen Erbfolgeregelung ist die Aufteilung und Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten des Erblassers unter Ausschaltung der gesetzlichen Erbfolge, wobei die vom Erblasser bestimmte vorweggenommene Vermögensnachfolge oftmals auch mit letztwilligen Verfügungen kombiniert wird.

Dem Erblasser steht es selbstverständlich frei, nur über einen Teil seines Vermögens zu verfügen, sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder auch (zusätzlich) mit einer letztwilligen Verfügung. Verfügt er über Teile seines Vermögens weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch durch Rechtsgeschäft von Todes wegen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ob dies so gewünscht ist, muss freilich der Erblasser selbst entscheiden und sollte bei der Nachlassplanung auch bedacht werden.

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