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Dokument-ID: 882016
7.4.1 Unzureichende Pflichtteilsdeckung durch Verlassenschaft (§ 789 ABGB)
Anwendungsbereich
Gem § 779 ABGB sind die Pflichtteile von der reinen Verlassenschaft zu berechnen. Der Erbe haftet daher – auch bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung – nur bis zum Wert der Verlassenschaft. Reicht die Verlassenschaft zur Pflichtteilsdeckung nicht aus, greift die Haftung desjenigen Geschenknehmers, der eine hinzu- oder anrechnungspflichtige Schenkung erhalten hat.