2.1 Vorbemerkungen zur Erbteilungsklage
Oft kommt es vor, dass die Verlassenschaft mehreren Erben zu bestimmten Quoten eingeantwortet wird. Dieses gemeinsame Eigentum stellt sich aber in vielen Fällen als nachteilig dar. Die Erbteilungsklage ermöglicht daher die Teilung der Erbschaft, wobei die Naturalteilung den Vorrang hat. Ist diese unmöglich oder untunlich, ist die Erbteilungsklage auf Zivilteilung gerichtet, also auf die gerichtliche Feilbietung der betreffenden Verlassenschaftsgegenstände und Aufteilung des Erlöses unter den Erben entsprechend ihren Erbquoten.