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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.1 Gesetzliche Erbfolge

Wie bereits erwähnt, ist der Berufungsgrund des Gesetzes subsidiär gegenüber dem Berufungsgrund der letztwilligen Verfügung, sodass er lediglich dann zum Zug kommt, wenn der Erblasser nicht, nicht gültig oder nicht über seinen gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat oder der testamentarisch eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erhält. Wie alle modernen Erbrechtssysteme kennt auch das ungarische Erbrecht eine Rangordnung bzw Reihenfolge, in der die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörenden Personen – es handelt sich um Nachkommen, bestimmte Vorfahren und Seitenverwandte sowie den Ehegatten – als gesetzliche Erben berufen sein können. Der in der gesetzlichen Reihenfolge Vorgereihte schließt nachgereihte Personen aus.

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