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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Vorbemerkungen zur Rechtslage nach dem Tod eines Mieters

Mit dem Tod des Mieters endet ein Mietverhältnis keinesfalls automatisch. Vielmehr wird es mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben des Mieters fortgesetzt.

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