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Dokument-ID: 694870
3.3 Abfallrechtlicher Geschäftsführer
Die Bestellung eines „abfallrechtlichen Geschäftsführers“ nach § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) ist notwendig, wenn
- die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen von einer juristischen Person (wie GmbH oder AG) ausgeübt wird oder
- eine natürliche Person (zB ein Einzelunternehmen) die Tätigkeit der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen ausüben will, jedoch selbst nicht über die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.