11.10 Personenbeförderung mit einem Lkw-Ladekran
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 24.9.2004, Geschäftszahl 8 Ob A 73/03y
Eine Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung beabsichtigte in Absprache mit der Bundesgebäudeverwaltung Renovierungsarbeiten an einem Wohn- und Bürogebäude ihres Bauhofes durchzuführen. Die Arbeiten sollten durch Angehörige der Dienststelle verrichtet werden, die über die nötige Fachkenntnis verfügten.
Der Leiter des Bauhofes war für die Durchführung des Projektes verantwortlich und hatte die Aufsicht über die Arbeiten. Es wurden ihm zwei Arbeiter der Dienststelle, ein gelernter Zimmerer und ein gelernter Maurer zugewiesen, um vorerst am Gebäude die Dachrinnen abzumontieren und ein Dachfanggerüst anzubringen. Da der Bauhofleiter wegen der Höhe des Hauses Bedenken gegen die Verwendung einer Leiter hatte, sollten die Arbeiten mittels Ladekran und eines Arbeitskorbes durchgeführt werden. Den dann verwendeten Arbeitskorb hatte der Bauhofleiter selbst gebaut und dabei ausschließlich für die Verwendung mittels Gabelstapler konstruiert. Tatsächlich wurde der Arbeitskorb aber auch des Öfteren mit Ladekränen hochgehoben. Dies, obwohl der Arbeitskorb für den Kranbetrieb nicht geeignet war, da die entsprechenden Befestigungsmittel (geschlossene Ösen usw) für ein Anschlagen an den vier Eckpunkten des Geländers nicht vorhanden waren. Die Höhe des Geländers betrug 102 cm, die Grundfläche des Arbeitskorbes 120x80 cm. An der Unterseite des Korbes waren senkrecht zur Arbeitskorblängsachse links und rechts je zwei rechteckige ca 16 cm breite und ca 70 cm voneinander entfernte Metallhülsen mit je einer Klemmschraube zur Aufnahme eines Zinken eines Gabelstaplers angebracht. Eine Abnahme des Arbeitskorbes durch einen Sachverständigen war bis zum Unfallzeitpunkt nicht durchgeführt worden.
Der Leiter des Bauhofes bestellte bei einem Transportunternehmer einen Lkw mit Ladekran. Der Leiter des Bauhofes ersuchte ausdrücklich um die Bestellung eines bestimmten Lenkers, weil ihm dieser als guter Kraftfahrer bekannt war. Vom Bauhofleiter erfolgte keine genaue Information an den Transportunternehmer, wofür der Lkw benötigt werde. Er sagte ihm vor allem nicht, dass der Kran zur Personenbeförderung eingesetzt werden sollte oder welche Arbeiten durchzuführen beabsichtigt waren. Wäre dem Transportunternehmer der geplante Verwendungszweck bekannt gewesen, dann hätte er das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt. Weder der Ladekran noch der Personenbeförderungskorb waren für einen Transport von Personen zugelassen.
Der Lenker des Lkws war seit 15 Jahren als Lkw-Fahrer und Kranführer bis auf eine Unterbrechung von zwei Jahren beim Transportunternehmer beschäftigt. Er war der Meinung, dass für den Kran auf dem von ihm gelenkten Lkw kein Kranführerschein nötig sei, obwohl dies nicht der Rechtslage entsprach. Der Lenker des Lkws hatte noch nie zuvor Personen mit einem Arbeitskorb mit dem Kran gehoben und es war ihm auch nicht bekannt, dass dies nur mit einer besonderen Bewilligung und unter Beachtung besonderer Sicherheitsvorkehrungen geschehen dürfe.
Zum Befestigen des Arbeitskorbes am Ladekran verwendete der Lenker des Lkws die Lastketten, wobei er je zwei von diesen rechts und links durch die unter dem Korbboden angebrachten Hülsen zog und die Haken der Ketten unterhalb des Korbes gegenseitig einhängte. Durch diese Aufhängung unterhalb des Schwerpunktes ergab sich eine labile Gleichgewichtslage. Der Korbboden überragte die Aufhängepunkte, sodass er zum Kippen kam, als sich die beiden Arbeiter der Wildbachverbauung im Korb außerhalb der Aufhängepunkte befanden und beim Lösen eines Dachrinnenhakens noch eine weitere Kippkraft auf den Arbeitskorb einwirkte.
Die durch diese Aufhängung hervorgerufene Gefahr wurde weder vom Lenker des Lkws noch von den beiden Arbeitern der Lawinenverbauung erkannt. Der Lenker des Lkws hob die Arbeiter, die sich ungesichert im Arbeitskorb befanden, mit dem Kran bis an die Dachkante des Gebäudes, damit diese ihre Arbeiten verrichten konnten. Obwohl Sicherheitsgurte zur Verfügung gestanden wären, war den Arbeitern nicht bekannt, dass sie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen gehabt hätten. Sie wussten allerdings über persönliche Schutzmaßnahmen Bescheid, weil Sicherungsmaßnahmen bei der Wildbach- und Lawinenverbauung immer dann durchzuführen waren, wenn bestimmte Höhen überschritten wurden.
Während der Verwendung des Arbeitskorbes war der Lkw durch ausgefahrene Stützen am Boden fixiert, sodass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Beim Entfernen der Dachrinnenhaken kippte der Arbeitskorb seitlich um und die beiden Mitarbeiter stürzten aus einer Höhe von ca 5,5 Meter auf den Boden.
Bei diesem Unfall erlitt der Zimmerer unter anderem einen Bruch des Unterarmes und der Maurer einen Berstungsbruch eines Lendenwirbelkörpers mit inkompletter Querschnittssymptomatik.
Konsequenzen:
Vom Strafgericht wurde der Bauhofleiter freigesprochen, der Lenker des Lkws wurde mit Strafverfügung wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Der beteiligte Unfallversicherungsträger stellte das Regressverfahren gegen den Leiter des Bauhofes ein, vom Lenker des Lkws wurde eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben.
Da in diesem Fall auch die Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen hatte, machte auch dieser Sozialversicherungsträger Regressansprüche geltend.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren gegen den Lenker des Lkws, gegen die Haftpflichtversicherung des Lkws und das Transportunternehmen als Halterin des Lkws sowie gegen den Leiter des Bauhofes ab. Diese Entscheidung wurde auch vom Berufungsgericht bestätigt.
Gegen die Abweisung erhob die Pensionsversicherungsanstalt Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab der Revision hinsichtlich des Anspruches gegen den Lenker des Lkws und gegen die Haftpflichtversicherung des Lkws Folge.