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Dokument-ID: 753697
4.1.2 Wochenend- und Feiertagsruhe
Wochenendruhe (§ 3 ARG)
Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von (mindestens) 36 Stunden, in die der (ganze) Sonntag fallen muss. Diese „Wochenendruhe“ endet mit dem Arbeitsbeginn in der neuen Arbeitswoche.