4.1 Nichtabgesicherte Einzugsstelle an einer Maschine
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 5.8.2009, Geschäftszahl: 2008/02/0036
In einer Bäckerei war die Einzugsstelle an der Ausgangstransportwalze einer Semmelproduktionsanlage an der hinteren Seite der Maschine nicht abgesichert. An der vorderen Seite der Maschine befand sich ein Schutzbügel, der jedoch erst nach einer großen Öffnungsweite zum Abschalten der Maschine führte.
Bei Reinigungsarbeiten an der Rückseite der laufenden Maschine geriet eine Mitarbeiterin mit der Hand in die Walze und erlitt dabei eine Quetschung von vier Fingern.
Von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH als verantwortlicher Vertreter der Arbeitgeberin wegen einer Übertretung der Arbeitsmittelverordnung bestraft. Dieser Strafbescheid wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber letztendlich den Strafbescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.
Konsequenz:
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH musste die Geldstrafe nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts bezahlen.