12.4.5 Beruflicher Aufstieg
Als wichtiger Unterfall dieses Diskriminierungsverbots in der Praxis sind Beförderungen hervorzuheben. Der Begriff des beruflichen Aufstieges ist weit auszulegen. Es geht dabei nicht nur um Diskriminierungen direkt bei einer Beförderung, sondern auch bei vorgelagerten bzw vorbereiteten Verhaltensweisen (zB Bewerber erhält keine entsprechende Information, obwohl andere Bewerber diese erhalten). Die Diskriminierung kann bei den Auswahlkriterien und auch beim konkreten Auswahlverfahren zutage treten.