3.4.3 Freier Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag als „Mischvertrag“
Der freie Dienstvertrag ist ein „Mischvertrag“ (Freudhofmeier, Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Taxlex 2009, 253). Er vereint sowohl Elemente des echten Dienstvertrages wie auch des Werkvertrages. Mit dem echten Dienstvertrag ist die Tatsache gemeinsam, dass auch der freie Dienstvertrag als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist. Der freie Dienstnehmer schuldet damit kein konkretes Werk, sondern vielmehr gattungsmäßig definierte Dienstleistungen. Dem Werkvertrag gleicht der freie Dienstvertrag insoweit, als auch der freie Dienstnehmer bei Leistungserbringung persönlich unabhängig ist. Der freie Dienstnehmer schuldet zwar – ähnlich dem echten Dienstnehmer – gattungsmäßig definierte Leistungen, diese jedoch nicht im Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit.