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Neu Dokument-ID: 387505

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Bescheidwidrige Schiebetüre

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 30.6.2004, Geschäftszahl 2002/04/0209

In einem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wurde dem gewerberechtlichen Geschäftsführer A der X-GmbH vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die X-GmbH beim Betrieb ihrer Anlage bestimmte Auflagen des rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheids nicht eingehalten habe.

Hinsichtlich der Ein- und Ausgangssituation war im Betrieb Folgendes bescheidlich vorgeschrieben:

„Türen in Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen einschließlich der Ausgangstüren aus dem Verkaufsraum müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und so ausgestattet sein, dass sie sich von innen bzw in Fluchtrichtung entweder mittels Türdrücker öffnen lassen oder sich durch horizontalen Druck selbstständig öffnen. [...]“

Dem widersprechend wurde der Eingangs- und Ausgangsbereich der Betriebsanlage mit elektrisch betriebenen Schiebetüren ausgestattet, deren Türblätter sich nicht in Fluchtrichtung öffneten bzw nicht aufschlagbar ausgeführt waren.

A, als gewerberechtlicher Geschäftsführer, habe dadurch gegen die Bestimmung des § 367 Z 25 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der genannten Auflage verstoßen.

Konsequenz

Sowohl die Erstbehörde als auch der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) kamen zu der Ansicht, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Türenaustausch mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung über „zulässige Abweichungen“ vom Genehmigungsbescheid vertraut zu machen bzw sich bei allfälligen Unklarheiten über die Bedeutung der vorgeschriebenen Auflage an die Behörde zu wenden. Wenn er dies daher unterließ, habe er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Berufungsverfahren

Der VwGH folgte dieser Ansicht. Konkrete Maßnahmen, die mit Auflagen gem § 77 Abs 1 GewO in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschrieben werden, sind im Fall der Inanspruchnahme der erteilten Genehmigung genau auszuführen, selbst dann, wenn andere Maßnahmen zum selben oder gar zu einem besseren Ergebnis führen.

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