5.6.1 Allgemeines
Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 2 bis 4, § 4 Abs 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. § 6 DHG verfolgt den Zweck, eine rasche Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Für auf einem minderen Grad des Versehens, dh der leichten Fahrlässigkeit, beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gilt eine verkürzte Verjährungsfrist. Die Ansprüche erlöschen gemäß § 6 DHG, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, geltend gemacht werden. Die Geltendmachung hat gerichtlich zu erfolgen. Aber auch eine einredeweise Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren binnen offener Frist ist zulässig. • [Fußnote: Arb 9381.]