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Dokument-ID: 694954
3.6.1 Überwachung iSd § 89 ArbVG
Überwachungsrechte als die von der Intensität her schwächsten Mitwirkungsrechte ermöglichen es der Belegschaft bzw ihren Organen gewisse, für die Arbeitnehmer bedeutsame Aspekte im Betrieb zu kontrollieren. Im Detail geht es dabei nicht nur um Rechte auf Überwachung im engeren Sinn, sondern auch um Rechte auf Beiziehung, Einsicht etc