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Dokument-ID: 695842
3.7 Kostenvorschusspflicht nach § 72a IO
Früher wurden viele Konkurse aus Mangel an kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet. Aus diesem Grund normiert § 72 Abs 1 IO, dass ein Insolvenzverfahren ungeachtet des Mangels an kostendeckendem Vermögen bei einer juristischen Person (ua bei der GmbH) zu eröffnen ist,