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Dokument-ID: 694910
3.3 Anmeldung zur Sozialversicherung
Meldepflicht des Arbeitgebers
Jede Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt, ist vom Arbeitgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Neben echten Dienstnehmern gehören dazu auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte und Lehrlinge. Diese Meldefrist gilt bundesweit sowohl für sämtliche Branchen als auch für alle Arbeitgeber.