7.3.1 Grundsätzliches
Kontrollmaßnahmen dienen im weitesten Sinn zur Verhinderung und/oder Aufklärung von Regelverstößen, die (möglicherweise) von Arbeitnehmern begangen werden. Darunter werden daher sowohl Maßnahmen, denen präventive (also vorbeugende oder prophylaktische) Funktion zukommt, als auch Maßnahmen, die erst nach Begehung einer konkreten Tat umgesetzt werden (zB Befragung von Arbeitnehmern), verstanden. Der Begriff der Kontrollmaßnahmen umfasst daher ein breites Spektrum an in Betracht kommenden Möglichkeiten. Dies beginnt bei der Feststellung durch sinnliche Wahrnehmung (etwa durch Kontrolle, ob sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz befindet oder Pausenregelungen einhält) und reicht bis zum Einsatz komplexer(er) technischer Instrumente.