7.2 Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers für ein nicht ausreichendes Kontrollsystem
Sachverhalt
Beispiel: UVS OÖ vom 21.10.2004, Geschäftszahl VwSen–109903/10/Ki/Da
Am 23.10.2003 transportierte ein Lkw-Lenker der Firma G gegen 22.16 Uhr in Wels auf der Autobahn A25 bei Straßenkilometer 13,2 in Fahrtrichtung Linz eine Fuhre Rundholz, welche er zuvor aus dem Wald abgeholt hatte, zu dem nächstgelegenen Verladebahnhof (bzw Verarbeitungsbetrieb). Dabei wurde er von Beamten der zuständigen Verkehrsabteilung des Gendarmeriekommandos für OÖ, Außenstelle Wels, angehalten. Da vermutet wurde, dass der Lkw-Zug überladen war, wurde er zur nächstgelegenen geeichten Brückenwaage der Österreichischen Bundesbahnen am Terminal Wels geführt. Dort konnte festgestellt werden, dass das höchstzulässige Gewicht für Lkw-Züge von 40 Tonnen überschritten wurde, da das tatsächliche Gesamtgewicht des Lkw-Zuges 42.680 kg betrug. Als Zulassungsbesitzer des Lkw-Zuges war der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma G S GmbH eingetragen.
Konsequenz
Es kam zur Anzeige gem § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 7a KFG iVm § 9 VStG und hat im weiteren Verlauf die Bundespolizeidirektion Wels mit Straferkenntnis vom 07.07.2004, GZ III-S-12.213/03/S, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma G S GmbH als Zulassungsbesitzer für schuldig befunden. Gem § 134 Abs 1 KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,– bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 60 Stunden verhängt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 27.07.2004 Berufung eingebracht und diese wie folgt begründet:
- Seitens des handelsrechtlichen Geschäftsführers sei ein verantwortlich Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt worden. Dieser sei für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen.
- Im Betrieb sei ein umfangreiches Qualitätssicherungsmanagement, zertifiziert nach ISO 9000, eingeführt worden. Darin enthalten sei auch ein Kontrollsystem, welches kraftfahrrechtliche Übertretungen hintanhalten würde. So bekomme jeder Fahrer bei Dienstantritt ein Fahrerhandbuch, in welchem sämtliche gesetzlichen Bestimmungen enthalten seien. Zusätzlich weise man die Fahrer regelmäßig auf diese Bestimmungen hin und überprüfe auch die Einhaltung entsprechend.
- Es sei naturgemäß, bei einer Beladung von Rundholz aus dem Wald, nicht möglich, das genaue Gewicht noch vor Ort zu bestimmen. Erst im Nachhinein sei eine Kontrolle möglich. Eine Überladung sei für den Lenker, der im Regelfall eher zu wenig lade, um mit dem Gesetz nicht in Konflikt zu kommen, nicht erkennbar gewesen.
- Es sei keinesfalls zumutbar, jeden einzelnen Fahrer vor jeder einzelnen Fahrt zu überprüfen. Insbesondere wenn die Lkw außerhalb des Betriebsgeländes auf- und abladen.
- Der Wiegeschein sei dem handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, es sei ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, zum wesentlichsten Dokument Stellung zu nehmen.
Die Berufung wurde jedoch vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.09.2004 und 19.10.2004 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.