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Neu Dokument-ID: 694359

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Manuduktionspflicht

Unter der Manuduktionspflicht versteht man die Verpflichtung der Behörde (oder des Richters), dem Bürger bei der Wahrnehmung seiner Rechte behilflich zu sein. Wörtlich könnte dies als „Handführungspflicht“ übersetzt werden. Die Behörde oder das Gericht haben etwa den Bürger darauf hinzuweisen, dass für einen Antrag eine bestimmtes Formerfordernis vorgeschrieben ist oder dass überhaupt eine Antragstellung notwendig ist. Weiters sind die Parteien über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen im Verfahren unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Manuduktionspflicht wird auch gelegentlich als Anleitungspflicht bezeichnet. Im österreichischen Aktienrecht gibt es keine Manuduktionspflicht des Leiters einer Hauptverhandlung. Gesetzwidrige Anträge sind daher vom Vorsitzenden der Hauptversammlung weder umzudeuten noch zu erörtern, sondern einfach nicht zu behandeln.