7.4 Betriebsvereinbarungen
Grundsätzliches
Als Rechtsgrundlagen für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung in Bezug auf Kontrollmaßnahmen kommen vor allem § 96 Abs 1 Z 3 und § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG in Betracht. Die Unterscheidung zwischen § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG und § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG ist deshalb von praktischer Relevanz, weil der Arbeitgeber bei Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats nur im Falle des § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG die Schlichtungsstelle anrufen kann. Das bedeutet, dass dem Betriebsrat im Falle des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ein Vetorecht zukommt: Stimmt er dem Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht zu, darf die betreffende Maßnahme nicht gesetzt werden. Fällt eine bestimmte Maßnahme unter beide Bestimmungen, geht § 96 Abs 1 Z 3 als die stärkere Mitbestimmungsmaßnahme vor.