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Susanne Kappel | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.3 Begriffe des GlBG

Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Merkmal (siehe oben) erfolgt. Dem gleichzusetzen ist, wenn ein an sich neutrales Kriterium entscheidend ist, dass nur ein Geschlecht erfüllt (zB Schwangerschaft). Bei der unmittelbaren Diskriminierung steht im Vordergrund, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewendet werden. Eine Person erfährt in einer vergleichbaren Situation aufgrund eines vom GlBG geschützten Merkmals eine weniger günstige Behandlung.

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