1.3 Unwirksame Bestellung von verantwortlich Beauftragten für Baustellen
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 28.11.2008, Geschäftszahl: 2008/02/0300
Vom zuständigen Arbeitsinspektorat wurde anlässlich der Überprüfung einer Baustelle festgestellt, dass von einem Unternehmen Kanalbauarbeiten durchgeführt worden sind, ohne dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Ein Mitarbeiter des Unternehmens habe sich in der völlig ungesicherten Künette befunden, welche eine Tiefe von circa 1,8–1,9 m aufgewiesen habe. Für diesen Mitarbeiter bestand aufgrund der fehlenden Sicherungsmaßnahmen Lebensgefahr. Außerdem seien zum Überprüfungszeitpunkt auch keine Vorbaugeräte auf der Baustelle vorrätig gehalten worden.
Konsequenz:
Aufgrund dieser Feststellung wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer ein Strafbescheid zugestellt. In der Berufung wurde von ihm eingewendet, dass von ihm für diese Baustelle wirksam ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof letztendlich sah die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten als nicht rechtswirksam durchgeführt an und bestätigte daher den Strafbescheid.