3.6 Bestrafung wegen der Nichteinhaltung von Bestimmungen nach dem BauKG
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 26.9.2008, 2007/02/0338
Eine GmbH fungierte als Bauherr iSd Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG). Anlässlich der Durchführung dieser Bauarbeiten wurde von der Behörde festgestellt, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase nicht berücksichtigt wurde. In diesem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sei bei den durchzuführenden Abbrucharbeiten als Schutzmaßnahme ein Fassadengerüst, welches als Dachfanggerüst ausgebildet werden muss, für die durchzuführenden Arbeiten ausgewiesen gewesen. Tatsächlich war jedoch kein Gerüst vorhanden, weil der Bauherr kein Unternehmen mit der Errichtung eines hofseitigen Gerüstes beauftragt habe. Für die Arbeitnehmer an dieser Stelle bestand daher eine Absturzgefahr aus der Höhe von ca 20 m.
Aufgrund der Verletzung der einschlägigen Vorschriften des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde daher über den handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufenen der GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,– verhängt.
Dieser Bescheid wurde sowohl vom Geschäftsführer der GmbH als auch von der GmbH als zweite Beschwerdeführerin im Instanzenzug angefochten. Letztendlich wurde der Strafbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aber bestätigt.