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Neu Dokument-ID: 694441

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Im Falle eines Gerichtsverfahrens muss sich der Richter selber durch die Einvernahme von Zeugen und des Angeklagten bzw durch die Verwertung anderer Beweismittel ein Bild von der Sachlage machen. Indirekte Beweisaufnahmen sind nicht zulässig. Das Strafverfahren ist daher vom Unmittelbarkeitsgrundsatz getragen. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, dass nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen (RIS-Justiz RS0053564).