16.3 Einlagenrückgewähr: Zur Aufrechnung von Forderungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr iSd § 82 Abs 1 GmbHG fällt jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter außerhalb der ordnungsgemäßen Gewinnverwendung, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Gesellschaftsvermögen verringert (RIS-Justiz RS0105532). Nach einer rezenten Entscheidung des OGH kann auch die Aufrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter diesen Tatbestand erfüllen.