Strafunmündigkeit
In Österreich existiert für die Strafmündigkeit nur eine Grenze. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahrs ist die Strafmündigkeit gegeben. Ab diesem Alter wird daher angenommen, dass der Täter das Recht vom Unrecht unterscheiden kann. Er ist daher für die eigenen Fehlhandlungen verantwortlich. Der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem ein Zeitraum beginnt, wird gem § 68 StGB nicht mitgezählt. Am Tag der Vollendung des 14. Lebensjahres besteht daher noch keine Strafbarkeit (favor aetatis).