Zurechnungsfähigkeit
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft. Diese Regelung wird in § 11 StGB festgehalten. Aufgrund eines Defizits bei diesen Fähigkeiten (Behinderung) kann die Zurechnungsfähigkeit dauernd oder vorübergehend ausgeschlossen sein. Durch den übermäßigen Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln kann es zu einer vorübergehenden Unzurechnungsfähigkeit kommen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Alkoholisierung ein erhebliches Ausmaß (über drei Promille) erreicht. Eine gänzliche Straffreiheit ist aber in den letztgenannten Fällen nicht gegeben, da ein Auffangtatbestand gem § 287 StGB auch für diese Fälle Strafbarkeit vorsieht.
Siehe dazu auch Vorwerfbarkeit der Tat.