7.10 Suspendierung
Voraussetzungen
Wird der Arbeitnehmer aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe als gefährlich oder vertrauensunwürdig angesehen (bspw Verdacht der Begehung von Diebstählen am Arbeitsplatz oder der Belästigung von Arbeitskollegen), kann ihn der Arbeitgeber bis zur Klärung der Verdachtsmomente vom Dienst suspendieren. Da dies nichts anderes bedeutet, als dass der Arbeitgeber die Entgegennahme der ihm angebotenen Arbeitsleistung verweigert, und dem Arbeitgeber diese Möglichkeit grundsätzlich ohnehin immer offen steht, liegt die Bedeutung dieses Tatbestandes im Wesentlichen darin, dass eine Suspendierung bei Vorliegen derartiger Verdachtsmomente auch in Fällen gerechtfertigt sein kann, in denen (ausnahmsweise) ein so genanntes Recht auf Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber also – in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz – nicht ohne weiteres berechtigt ist, die Entgegennahme der Arbeitsleistung zu verweigern.