5.6 Grenzwerteverordnung 2025 – die Neuerungen seit 01.01.2026
Wesentlich neu ist, dass durch die Grenzwerteverordnung 2025 die Pflichten rund um Asbestarbeiten stark erweitert wurden.
Abbruch- und Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit Asbest dürfen ab jetzt nur mehr durch ermächtigte Arbeitgeber durchgeführt werden (§ 26 GKV 2025). Sie gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Abs 2 nachweisen und in eine Liste nach Abs 4 eingetragen sind. In Abs 4 befindet sich jetzt die Liste der Arbeiten, die bisher in § 22 GKV 2024 enthalten waren.