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Neu Dokument-ID: 387440

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1 Verletzung von Arbeitszeitbestimmungen

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 3.12.1992, Geschäftszahl 92/18/0084

Vom Arbeitsinspektorat wurde der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, dass in einem Betrieb die Arbeitszeitbestimmungen für Jugendliche nicht eingehalten wurden. Im Detail wurden dem Dienstgeber folgende Übertretungen vorgeworfen:

Ein Jugendlicher hatte im Gastgewerbebetrieb des Beschuldigten an zwei Tagen von 11.00 bis 22.00 Uhr gearbeitet und daher die maximal erlaubte tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten, in einer bestimmten Woche 48 Stunden gearbeitet und daher die zulässige Wochenarbeitszeit überschritten, nach der Arbeit bis zum nächsten Tag lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden eingehalten und damit das vorgeschriebene Ausmaß an Ruhezeit für einen Jugendlichen von 12 Stunden nicht eingehalten. Eine andere Jugendliche in diesem Betrieb hatte ebenfalls die Ruhezeit nicht eingehalten, da sie die Arbeit nach zehn Stunden wieder aufgenommen hatte. Einem weiteren Jugendlichen in diesem Betrieb wurde die nötige Sonntagsruhe nicht ermöglicht.

Konsequenz

Aufgrund dieser Anzeige wurde der Dienstgeber gem § 11 Abs 1 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), § 16 KJBG und § 18 Abs 3 KJBG zu einer Geldstrafe verurteilt.

Berufungsverfahren

Gegen diesen Strafbescheid erhob der Dienstgeber Berufung an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat. Dieser Verwaltungssenat hat den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt.

Gegen diesen Bescheid hat der Dienstgeber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Im Berufungsverfahren bringt der Beschwerdeführer (Dienstgeber) vor, dass er nicht zu bestrafen sei, zumal von ihm mündlich ein verantwortlich Beauftragter gem § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestellt worden sei.

Darüber hinaus habe er sich in einer Notstandssituation befunden, da eine unangemeldete Reisegruppe erschienen sei und kein anderer Mitarbeiter verfügbar war, um diese Gäste zu bedienen.

Hinweis:

Dieser Fall wurde vor der Gültigkeit des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) 1993 entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher die Bestimmungen des ArbIG noch nicht anzuwenden. Da die Voraussetzungen hinsichtlich der Mitteilung an die Behörde aber im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und im ArbIG gleich geregelt sind, wäre dieser Fall heute nicht anders zu entscheiden. In den Erläuterungen wird aber auf die Bestimmungen des ArbIG eingegangen.

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