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Neu Dokument-ID: 694365

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Naturalrestitution

Unter der Naturalrestitution versteht man den tatsächlichen Ersatz einer beschädigten Sache. In der Regel besteht eine Schadenersatzverpflichtung nur in der Bezahlung einer Geldsumme. In seltenen Ausnahmefällen kann der Schädiger aber auch dazu angehalten werden, die beschädigte Sache zu ersetzen oder zu reparieren. In diesen Fällen spricht man dann von Naturalrestitution. Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. Schweres Verschulden des Schädigers erweitert aber das Ausmaß der Tunlichkeit, weil diesfalls die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen (RIS-Justiz RS0030117).