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Dokument-ID: 695741
4.2 Werbung mit elektronischer Post
Hinsichtlich der Zusendung elektronischer Post (E-Mail, SMS, MMS) zur
- Direktwerbung oder
- als Massensendung (dh an mehr als 50 Empfänger)
sieht § 107 Abs 2 TKG vor, dass diese ohne vorherige Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig ist. Diese Regelung gilt sowohl für E-Mails an Verbraucher als auch an Unternehmer iSd KSchG. Dieses Verbot besteht auch innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung.