1.8 Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz – Haftung des verantwortlich Beauftragten
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 22.02.1990, Geschäftszahl: 89/09/0140
Auf einer Baustelle eines bundesweit tätigen Bauunternehmens wurden von der Behörde 19 polnische Arbeitskräfte angetroffen, die ohne Beschäftigungsbewilligung dort gearbeitet haben. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Zweigstellenleiter dieses Unternehmens nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen diesen Strafbescheid hat der betroffene Zweigstellenleiter das Rechtsmittel der Berufung erhoben, zumal nach seiner Ansicht im Bereich seiner Niederlassung ein verantwortlich Beauftragter für diesen Bereich bestellt worden sei. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Strafbescheid aufgehoben und neuerlich zur Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Darüber hinaus wies der Beschuldigte darauf hin, dass die ausländischen Arbeitskräfte aufgrund eines Werkvertrages mit dem polnischen Dienstgeber dieser Mitarbeiter auf der Baustelle beschäftigt waren.
Im neuerlichen Verfahren wurde von der Behörde erster Instanz die Zentrale der Baufirma befragt, ob für den Bereich der Zweigniederlassung ein verantwortlich Beauftragter bestellt worden sein. Von der Zentrale wurde daraufhin ein Auszug aus dem Dienstvertrag des Zweigstellenleiters vorgelegt. Diesem Vertragsfragment war zu entnehmen, dass der Zweigstellenleiter tatsächlich zum verantwortlich Beauftragten bestellt worden ist. Vom Betroffenen wurde aber dagegen vorgebracht, dass er den gegenständlichen Vertrag aus verschiedenen Gründen nie unterschrieben hat und daher eine wirksame Bestellung zum verantwortlich Beauftragten nie erfolgt sei. Dessen ungeachtet erfolgte die neuerliche Bestrafung des Zweigstellenleiters mit dem Hinweis, dass er selber im Verfahren vorgebracht habe, für sämtliche Belange der Zweigstelle verantwortlich zu sein.
Gegen diesen Bescheid wurde abermals Berufung erhoben. Von der Berufungsbehörde wurde der gegenständliche Bescheid bestätigt. Daraufhin erhob der Zweigstellenleiter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Konsequenz
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Bescheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanzen zurückverwiesen.