13.4 Warnhinweise im Verhältnis zur Gefährlichkeit
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 11.11.1992, Geschäftszahl 1 Ob 644/92
Ein Hersteller brachte ungelöschten Kalk in Säcken in den Verkehr. Diese Säcke waren mit der Aufschrift „trocken lagern“ versehen. Ein Kunde wollte den Kalk zur Aufbesserung der Qualität seines Fischteiches verwenden. Die angebrochenen Säcke verwahrte er im Freien in der Nähe seiner aus Holz gebauten Fischerhütte auf. Durch die Witterung wurde der Kalk nass. Infolge der Temperaturerhöhung kam es zum Brand der Fischerhütte.
Konsequenz
Der geschädigte Eigentümer der Fischerhütte machte seinen Schaden, gestützt auf die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, beim Hersteller des Kalkes geltend.
Der OGH sah hier die Haftung als gegeben an und verurteilte den Hersteller des Kalkes zur Zahlung von Schadenersatz.