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Dokument-ID: 920727
12.4.2 Entgelt
Das Diskriminierungsverbot beim Entgelt ist das älteste Diskriminierungsverbot. Ihm liegt der weite Entgeltbegriff zugrunde. Eine Diskriminierung ist nicht nur beim Gehalt, sondern auch bei anderen Entgeltbestandteilen (zB Prämien, Betriebspension, Zulagen, Bilanzgeld, etc) verboten. Aufwandentschädigungen (zB Diäten, Kilometergeld, etc) sind vom Entgeltbegriff nicht umfasst.