14.11 Haftung des Liegenschaftseigentümers für Bodenkontaminationen
Mit der Wasserrechtsnovelle 1990 und mit dem ersten Bundesabfallwirtschaftsgesetzt 1990 wurde eine subsidäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Bodenkontaminationen normiert, die durch den Betrieb einer Anlage verursacht wurden. Aufgrund dieses Risikos für Bodenkontaminationen und Wasserverunreinigungen ergeben sich gravierende haftungsrechtliche Konsequenzen für den Liegenschaftseigentümer. Beim An- und Verkauf einer Betriebsliegenschaft, bei der käuflichen oder erblichen Übernahme eines Betriebes, bei der Erweiterung eines Betriebes oder einer Filialgründung, aber auch bei der Verpachtung eines Betriebes, ist daher das Haftungsrisiko des Liegenschaftseigentümers zu beachten. Dies vor allem deshalb, weil die Sanierung etwa von verunreinigtem Grundwasser oder die Beseitigung von Bodenkontaminationen auch mehrstellige Millionenbeträge als Räumungs- oder Sanierungskosten verursachen kann. Da jeder Betrieb notwendiger Weise auf einer Betriebsliegenschaft ausgeübt wird, ist es empfehlenswert, das Risiko bei der Betriebsübernahme oder Betriebsübergabe ebenso wie beim An- oder Verkauf einer Betriebsliegenschaft zu kennen und zu minimieren.