Vorbereitungshandlung
Vorbereitungshandlungen, die einem Tatbegehungsversuch vorhergehen, sind selbst noch nicht strafbar. Unter (strafloser) Vorbereitungshandlung sind lediglich solche Tätigkeiten zu verstehen, welche die für die Begehung einer geplanten Straftat erforderlichen Vorbedingungen schaffen, ohne jedoch Handlungen zu sein, die der Ausführung der in Aussicht genommenen Straftat unmittelbar dienen. Eine straflose Vorbereitungshandlung liegt demnach keinesfalls vor, wenn durch sie bereits ein selbstständiges Delikt verwirklicht wird, bei dem das Tatobjekt von jenem der später verübten (Haupttat) Tat verschieden ist. In der Rechtsprechung wird „der Ausführung unmittelbar vorangehend“ dahin ausgelegt, dass der nächste Schritt des Täters ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung entspricht.