4.1 Kridadelikte
Kridadelikte fassen insbesondere Verhaltensweisen ins Auge, die von einem Schuldner begangen werden und zu Nachteilen seiner Gläubiger führen. Eine daraus sich ergebende strafrechtliche Haftung trifft nicht nur persönlich haftende Schuldner, sondern bei einer juristischen Person (wie GmbH) insbesondere deren Geschäftsführer. Die Einleitung von Kridadelikten erfolgt sehr oft nach Eröffnung von Insolvenzverfahren oder fehlgeschlagenen Exekutionsverfahren. Relevant sind dann aber oft auch Handlungen, die bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt gesetzt worden sind.